Einfuhr von nicht zugelassenen Medikamenten in die Schweiz

Einfuhr von Arzneimitteln in die Schweiz

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Import von lebensrettenden nicht zugelassenen Arzneimitteln für den persönlichen Gebrauch in die Schweiz

Der persönliche Import von Arzneimitteln in die Schweiz unterliegt strengen Regelungen. Insbesondere bei lebensrettenden Medikamenten, die in der Schweiz nicht zugelassen oder nicht verfügbar sind, gibt es spezifische Bestimmungen gemäß dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte(Heilmittelgesetz, HMG) von 2000.

Gesetzliche Grundlage

Das Heilmittelgesetz(HMG) regelt den Umgang mit Arzneimitteln in der Schweiz. Ziel des Gesetzes ist es, Mensch und Tier mittels qualitativ hochstehenden, sicheren und wirksamen Heilmitteln zu schützen. Der Import von Arzneimitteln ist grundsätzlich bewilligungspflichtig, jedoch gibt es Ausnahmen für den persönlichen Gebrauch.

Bedingungen für den persönlichen Import

Lebensrettende Medikamente

Lebensrettende Medikamente sind Arzneimittel, die zur Behandlung von lebensbedrohlichen Erkrankungen eingesetzt werden und für den Patienten unerlässlich sind. Wenn ein solches Medikament in der Schweiz nicht erhältlich oder nicht zugelassen ist, kann der Patient unter bestimmten Bedingungen einen persönlichen Import durchführen.

Unzugelassene oder nicht verfügbare Medikamente

Unzugelassene Arzneimittel sind solche, die von Swissmedic, der Schweizerischen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Heilmittel, nicht zugelassen wurden. Nicht verfügbare Medikamente können zugelassen sein, sind jedoch vorübergehend nicht im Handel erhältlich. In beiden Fällen besteht die Möglichkeit eines persönlichen Imports unter Einhaltung spezifischer Vorschriften.

Voraussetzungen für den Import

  • Persönlicher Gebrauch: Der Import muss für den persönlichen Bedarf des Patienten erfolgen. Der Weiterverkauf oder die Abgabe an Dritte ist untersagt.
  • Maximale Menge: Es darf eine Menge importiert werden, die für eine Monatsbehandlung ausreichend ist.
  • Ärztliche Verordnung: Der Patient muss über ein gültiges ärztliches Rezept eines in der Schweiz praktizierenden Arztes verfügen.
  • Keine Alternative in der Schweiz: Es darf kein gleichwertiges, zugelassenes Medikament auf dem Schweizer Markt verfügbar sein.
  • Zollformalitäten: Bei der Einfuhr müssen die Zollvorschriften beachtet und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

Vorgehensweise

Um ein lebensrettendes, nicht zugelassenes Arzneimittel für den persönlichen Gebrauch zu importieren, sind folgende Schritte zu beachten:

  1. Konsultation des Arztes: Der Patient sollte seinen behandelnden Arzt aufsuchen, um die Notwendigkeit des Medikaments zu besprechen.
  2. Ärztliche Verschreibung: Der Arzt stellt eine Verschreibung aus, die die Dringlichkeit und Unentbehrlichkeit des Medikaments bestätigt.
  3. Antrag bei Swissmedic: Gegebenenfalls muss ein Antrag auf Ausnahmebewilligung bei Swissmedic gestellt werden. Nähere Informationen finden sich auf der Website von Swissmedic.
  4. Bestellung des Medikaments: Das Medikament kann bei einer ausländischen Apotheke oder einem Lieferanten bestellt werden, der bereit ist, in die Schweiz zu liefern.
  5. Zollabwicklung: Bei der Einfuhr sind die Zollbehörden zu informieren und die erforderlichen Dokumente vorzulegen.

Wichtige Hinweise

Der Import von Arzneimitteln birgt Risiken. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass die Medikamente aus einer seriösen Quelle stammen und die Qualität gewährleistet ist. Zudem können im Ausland hergestellte Medikamente anderen Qualitätsstandards unterliegen. Weitere Informationen zum sicheren Import von Arzneimitteln bietet die Website des Bundesamts für Gesundheit (BAG).

Rechtliche Konsequenzen

Verstöße gegen die Importvorschriften können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es ist daher unerlässlich, sich vor dem Import umfassend zu informieren und alle gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

Kontaktstellen

Für weitere Auskünfte stehen folgende Stellen zur Verfügung:

Referenzen

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Einfuhr von lebensrettenden, nicht zugelassenen Arzneimitteln für den persönlichen Gebrauch in die Schweiz

Die persönliche Einfuhr von Arzneimitteln in die Schweiz unterliegt strengen Vorschriften. Insbesondere für lebensrettende Medikamente, die in der Schweiz nicht zugelassen oder nicht erhältlich sind, gibt es besondere Bestimmungen im Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte(Heilmittelgesetz, HMG) aus dem Jahr 2000.

Rechtliche Grundlagen

Das Heilmittelgesetz(HMG) regelt den Umgang mit Arzneimitteln in der Schweiz. Ziel des Gesetzes ist es, Mensch und Tier zu schützen, indem es sicherstellt, dass nur qualitativ hochwertige, sichere und wirksame Heilmittel verwendet werden. Die Einfuhr von Arzneimitteln ist in der Regel bewilligungspflichtig; es gibt jedoch Ausnahmen für den persönlichen Gebrauch.

Bedingungen für die persönliche Einfuhr

Lebensrettende Medikamente

Lebensrettende Medikamente sind Arzneimittel, die zur Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen eingesetzt werden und für den Patienten lebensnotwendig sind. Ist ein solches Medikament in der Schweiz nicht erhältlich oder nicht zugelassen, kann der Patient unter bestimmten Bedingungen eine persönliche Einfuhr vornehmen.

Nicht zugelassene oder nicht verfügbare Arzneimittel

Nicht zugelassene Arzneimittel sind solche, die von Swissmedic, dem Schweizerischen Heilmittelinstitut, nicht zugelassen sind. Nicht verfügbare Arzneimittel können zugelassen sein, sind aber vorübergehend nicht auf dem Markt. In beiden Fällen ist die persönliche Einfuhr unter Beachtung der spezifischen Vorschriften möglich.

Voraussetzungen für die Einfuhr

  • Persönlicher Gebrauch: Die Einfuhr muss für den persönlichen Bedarf des Patienten bestimmt sein. Der Weiterverkauf oder die Weitergabe an Dritte ist verboten.
  • Höchstmenge: Es darf eine Menge eingeführt werden, die für eine einmonatige Behandlung ausreicht.
  • Ärztliche Verschreibung: Der Patient muss über eine gültige Verschreibung eines in der Schweiz praktizierenden Arztes verfügen.
  • Keine Alternative in der Schweiz: Es darf kein gleichwertiges zugelassenes Medikament auf dem Schweizer Markt erhältlich sein.
  • Zollformalitäten: Die Einfuhr muss den Zollvorschriften entsprechen, und die erforderlichen Dokumente müssen vorgelegt werden.

Verfahren

Bei der Einfuhr eines lebensrettenden, nicht zugelassenen Arzneimittels zum persönlichen Gebrauch sind folgende Schritte zu beachten:

  1. Konsultation des Arztes: Der Patient sollte seinen behandelnden Arzt konsultieren, um die Notwendigkeit des Arzneimittels zu besprechen.
  2. Ärztliche Verschreibung: Der Arzt stellt ein Rezept aus, das die Dringlichkeit und Unverzichtbarkeit des Medikaments bestätigt.
  3. Antrag an Swissmedic: Bei Bedarf muss ein Antrag auf eine Ausnahmebewilligung bei Swissmedic eingereicht werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Website von Swissmedic.
  4. Bestellung des Medikaments: Das Medikament kann bei einer ausländischen Apotheke oder einem Lieferanten bestellt werden, der bereit ist, in die Schweiz zu liefern.
  5. Zollabfertigung: Bei der Einfuhr müssen die Zollbehörden informiert und die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden.

Wichtige Hinweise

Die Einfuhr von Arzneimitteln birgt Risiken. Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Arzneimittel aus seriösen Quellen stammen und dass die Qualität gewährleistet ist. Zudem können im Ausland hergestellte Arzneimittel anderen Qualitätsstandards unterliegen. Weitere Informationen zur sicheren Einfuhr von Arzneimitteln finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).

Rechtliche Konsequenzen

Verstöße gegen die Einfuhrbestimmungen können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Deshalb ist es unerlässlich, sich vor der Einfuhr gründlich zu informieren und alle gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

Kontaktstellen

Für weitere Informationen stehen Ihnen die folgenden Agenturen zur Verfügung:

Referenzen

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